Danach sind übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung untersagt (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 283