sen. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aufstockung des fraglichen Silos auf die Gesamthöhe von 20.40 m als unrechtmässig erweist, dass aber von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im heutigen Zeitpunkt abgesehen und dem Beschwerdeführer bzw. einem allfälligen Rechtsnachfolger auferlegt wird, innert einem Monat nach der Realisierung einer baubewilligungspflichtigen Änderung des betriebseigenen Siloraums die Silohöhe auf 15.90 m zu reduzieren.