Auch vor Verwaltungsgericht stand die gleiche Frage erneut zur Diskussion, doch lagen die Standpunkte der Beteiligten auch hier zu weit auseinander. Das Verwaltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass nur eine solche Lösung den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht wird. Einerseits erscheint es verantwortbar, wenn die mangelnde Einfügung des Silos ins Landschaftsbild über beschränkte Zeit perpetuiert wird. Anderseits muss der Beschwerdeführer, sobald er zusätzlichen Siloraum schaffen will und dafür eine Baubewilligung benötigt, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen und seine betrieblichen Bedürfnisse anderweitig abdecken.