2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 281 wird schaffen müssen (vgl. Erw. 4/c/dd hievor), nahe, ein zeitliches Moment in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Überlegung hat schon im vorinstanzlichen Verfahren zum Vorschlag geführt, den Silo auf der derzeitigen Höhe zu belassen, bis sich die erwähnten Bedürfnisse aktualisieren, und die Redimensionierung auf diesen Zeitpunkt zu verschieben; zu einem gemeinsamen Antrag der Verfah- rensbeteiligten kam es dann allerdings nicht. Auch vor Verwaltungs- gericht stand die gleiche Frage erneut zur Diskussion, doch lagen die Standpunkte der Beteiligten auch hier zu weit auseinander. Das Ver- waltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass nur eine solche Lö- sung den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht wird. Einerseits erscheint es verantwortbar, wenn die mangelnde Ein- fügung des Silos ins Landschaftsbild über beschränkte Zeit perpe- tuiert wird. Anderseits muss der Beschwerdeführer, sobald er zusätz- lichen Siloraum schaffen will und dafür eine Baubewilligung be- nötigt, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen und seine be- trieblichen Bedürfnisse anderweitig abdecken. Keine Rücksicht ist dabei darauf zu nehmen, ob sich die künftigen Zusatzbedürfnisse auf die Mais- oder Grassilage beziehen, diese beiden Komponenten sind nach Auffassung des Fachrichters gegenseitig kompensierbar, wes- halb das Betriebskonzept des Beschwerdeführers nicht in Frage ge- stellt wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Auf- stockung des fraglichen Silos auf die Gesamthöhe von 20.40 m als unrechtmässig erweist, dass aber von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im heutigen Zeitpunkt abgesehen und dem Beschwerdeführer bzw. einem allfälligen Rechtsnachfolger auferlegt wird, innert einem Monat nach der Realisierung einer baubewilli- gungspflichtigen Änderung des betriebseigenen Siloraums die Silo- höhe auf 15.90 m zu reduzieren. 63 Umweltschutz. - Ideelle Immissionen (im konkreten Fall erzeugt von einem Schlacht- haus) fallen nicht unter das Umweltschutzrecht des Bundes, können 282 Verwaltungsgericht 2001 jedoch durch das kantonale und kommunale Recht geregelt werden (Erw. 2/a). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Februar 2001 in Sachen F. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 2. Im Weitern machen die Beschwerdeführer unzumutbare Im- missionen geltend. Was im fraglichen Schlachthaus geschehe, sei für sie ekelerregend. Weil sie und ihre Kinder Vegetarier seien, hätten sie ein ganz anderes Verhältnis zu Tieren als andere Leute. Zudem gäben Tiere, die vor der Schlachtung stünden, in ihrer Todesangst sehr laute Geräusche von sich. Sie hätten ungehinderten Blick auf das Schlacht- lokal und könnten damit den Schlachtbetrieb mitverfolgen. a) Die Beschwerdeführer fühlen sich in erster Linie durch ide- elle (immaterielle) Immissionen gestört; darunter sind Einwirkungen durch Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Umgebung verletzen, in- dem sie unangenehme psychische Eindrücke wie Ekel oder Angst er- wecken (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum Schwei- zerischen Privatrecht, Band IV [Das Sachenrecht], Art. 684 N 72; BGE 108 Ia 144 ff.; VGE III/4 vom 31. Januar 1997 [BE.95.00268] in Sachen St., S. 11). Dem Umweltschutzrecht des Bundes ist dieser Begriff jedoch fremd (vgl. Heribert Rausch, Kommentar zum Um- weltschutzgesetz, hrsg. von der Vereinigung für Umweltrecht, Zürich 1994, Art. 7 N 7; Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, in: URP 11/1997, S. 286; ferner Bundesgericht, in: ZBl 94/1993, S. 89). Zu prüfen ist nun allerdings noch, ob sich die Beschwerdeführer auf § 63 der Bauord- nung (BO) der Gemeinde F. vom 26. Februar 1993/18. Januar 1994 berufen können. Danach sind übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung untersagt (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 283 gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterung, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen (Abs. 2). Weil wie erwähnt das Bundesrecht den Begriff der ideellen Immission nicht kennt, verbleibt an sich dem kantonalen und kommunalen Recht auf diesem Feld noch ein Anwendungsspielraum (vgl. BGE 118 Ib 595 mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 258 f.). § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BO entspricht wörtlich § 160 des früheren Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG). Zudem wird auf diese Bestimmungen noch eigens verwie- sen. Damit stellt der kommunale Gesetzgeber klar, dass er auch die einschlägige kantonale Praxis herangezogen wissen will. Der Begriff der Immission nach § 160 aBauG umfasste nun sowohl die materiel- len als auch die immateriellen Einwirkungen (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 160/61 N 4). Allerdings wurde betont, dass subjektive Momente, d.h. behauptete psychische Beeinträchtigungen, stets nur unter grosser Zurückhaltung zu berücksichtigen seien (Zimmerlin, a.a.O., §§ 160/61 N 4 S. 416); abzustellen sei in objektiver Betrach- tungsweise darauf, wie sich die Immissionen auf einen nicht über- durchschnittlich empfindlichen Menschen auswirkten (Zimmerlin, a.a.O., §§ 160/61 N 6 S. 417). Nach diesem Massstab können die Beschwerdeführer zwar nicht verlangen, dass der Betrieb im fragli- chen Schlachtlokal eingestellt oder reduziert wird. Demgegenüber muss und darf aber verlangt werden, dass das Tor zum Schlachtlokal - entgegen bisheriger Handhabung - während des ganzen Schlacht- vorgangs stets geschlossen bleibt. Auch für einen durchschnittlich empfindsamen Menschen erscheint es unzumutbar, unfreiwilliger Zeuge des Schlachtvorgangs sein zu müssen. Dass die Massnahme betrieblich möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass nach den An- gaben von S. das Tor bei kalter Witterung meistens geschlossen wird; allfällige Zusatzeinrichtungen (Ventilation usw.) wären Sache des Betreibers. Im Übrigen wird das Schliessen des Tors vom Fachbe- amten des kantonalen Veterinäramts auch aus hygienischen Gründen als erforderlich erachtet. 284 Verwaltungsgericht 2001 64 Baubewilligungspflicht. - Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht ist die Frage der Recht- mässigkeit unerheblich (Erw. 1/b). - Ein Wand-Klimagerät hat als Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG zu gelten und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht gemäss § 59 Abs. 1 BauG (Erw. 1/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. März 2001 in Sachen M. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Umstritten ist, ob die Installation eines vom Beschwerdegeg- ner an der südwestlichen Aussenfassade seines - am Wohnhaus an- gebauten - zahntechnischen Labors montierten Wand-Klimageräts des Modells „Toshiba RAS-09 EK/EA“ mit einer Breite von 77 cm, einer Höhe von 53 cm und einer Tiefe von 20 cm der Baubewilli- gungspflicht unterliegt. a) (Darlegung der Praxis [vgl. AGVE 2001 65 286]) In Ergänzung zu § 59 BauG hat der Regierungsrat in § 30 ABauV festgehalten, welche baulichen Änderungen - unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen - keiner Baubewilligung im ganzen Gemeindegebiet (Abs. 1) oder in den Bauzonen (Abs. 2) bedürfen. Klimaanlagen sind in diesen Be- stimmungen nicht enthalten. Die Beurteilung hat somit ausschliess- lich nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59 Abs. 1 BauG zu erfolgen. b) Das Baudepartement hat die Baubewilligungspflicht im We- sentlichen mit folgender Begründung verneint: Das Aussengerät der fraglichen Klimaanlage erzeuge einen maximalen Geräuschpegel von 46 dB, und zwar gemessen in einem Meter Entfernung vom Kom- pressor. In der Dorfkernzone, in welcher die beiden Grundstücke gelegen seien, gelte die Empfindlichkeitsstufe III, und die entspre- chenden Planungswerte betrügen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die Lärmemissionen des Kompressors lägen somit unter