Allerdings bleibt auch hier als Nachteil die schlechtere Futterqualität. So oder so erweist sich im Ergebnis die Auffassung des Gemeinderats, dass die Erhöhung des Silos auf 20.40 m in Würdigung aller massgeblichen Umstände mit den Anforderungen von § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 und 5 NO nicht in Einklang gebracht werden kann, als durchaus haltbar. Die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens ist somit zu verneinen.