haltung und greift jedenfalls dann nicht korrigierend ein, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar wären (vgl. AGVE 1995, S. 334 mit Hinweis). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber als zweitrangig. Zwar erweist sich die Aufstockung des bestehenden Harvestore-Silos von 15.90 m um 4.50 m auf 20.40 m, die mit Anlagekosten von Fr. 9'000.-- realisiert werden konnte, klar die kostengünstigste und auch sonst vorteilhafteste Lösung;