Wenn sich der Gemeinderat daran stösst, dass der Silo von zahlreichen Blickrichtungen aus den Horizont überragt und damit einen wesentlichen Aspekt dieses Landschaftsausschnitts, nämlich den freien Blick ins Reusstal hinunter, zu den gegenüberliegenden Höhenzügen und zum Alpenkranz, relativiert, so ist dies durchaus verständlich. Zu beachten ist hier auch, dass dem Gemeinderat - wie bei allen Ästhetikfragen - aufgrund der Gemeindeautonomie (§ 106 KV) ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, den das auf die Rechtskontrolle beschränkte (§ 56 VRPG) Verwaltungsgericht zu respektieren hat; das Gericht auferlegt sich in solchen Fällen angemessene Zurück-