geschützte oder schützenswerte Aspekte des Landschaftsbildes werden grundsätzlich nicht tangiert. cc) Phasen 4 und 5 (Bedeutung des Vorhabens für die Landschaft und Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit des Vorhabens). aaa) Die landwirtschaftliche Siedlung des Beschwerdeführers liegt nicht in einer von Bauten sonst freien Landschaft, sondern leicht abgesetzt am Rand des Ortsteils O.. Das nächstliegende Wohnhaus - westlich des Hofs jenseits der Aegertenstrasse - ist rund 50 m entfernt, der Bebauungsrand mit der Bauzonengrenze - südlich des Hofs - rund 100 m.