namentlich ist die Parzelle Nr. 281 nicht mit einer Landschaftsschutzzone überlagert (Kulturlandplan der Gemeinde O. vom 5. März 1993/31. Oktober 1995). Ein abschliessender Entscheid ist somit nicht bereits aufgrund einer Grobbeurteilung möglich; vielmehr ist eine Beurteilung anhand der nachfolgenden Prüfungsphasen vorzunehmen. bb) Phasen 2 und 3 (Analyse und Bewertung der betroffenen Landschaft sowie Feinabgrenzung des betroffenen Landschaftsausschnitts).