zumal sie eine Weiterführung und Verfeinerung der bereits früher angewandten Methodik bei der Beurteilung landschaftsverändernder Eingriffe darstellt (vgl. AGVE 1991, S. 294 ff.; VGE III/66 vom 12. Mai 1999 [BE.96.00144] in Sachen Pro Natura u. M., S. 31). c) Zu den einzelnen Prüfungsphasen ergibt sich was folgt: aa) Phase 1 (Grobbeurteilung). Landschaftsrelevante planerische Festlegungen mit Grundeigentümerverbindlichkeit gibt es im vorliegenden Falle nicht; namentlich ist die Parzelle Nr. 281 nicht mit einer Landschaftsschutzzone überlagert (Kulturlandplan der Gemeinde O. vom 5. März 1993/31. Oktober 1995).