Gewächshäuser und andere Bauten der bodenunabhängigen Produktion sind nur an nicht empfindlichen Standorten zugelassen. 4 (...)“ Schliesslich enthält § 13 NO unter dem Titel „D. Bauvorschriften“ die folgenden Bestimmungen für „Bauten ausserhalb der Bauzone“: „(...) 4 Alle Bauten und Anlagen sind nur an Standorten zugelassen, die landschaftsverträglich sind. Sie müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einfügen.