270 Verwaltungsgericht 2001 Entwicklungsoptionen zuzulassen (siehe Leitsatz 3 Raumordnungs- konzept 1995). Die Einweisung der Parzelle Nr. w in die Übergangszone er- folgte ausschliesslich, weil die Wohnzonen der Gemeinde H. über- dimensioniert sind. Eine Differenzierung des Baulandbedarfs nach den anerkannten wirtschaftlich-gewerblichen Bedürfnissen ist aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich, wurde von der Gemeinde nicht vorgenommen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht diskutiert (Protokoll des Grossen Rats vom 16. September 1997, Art. 209, S. 208, Votum des Präsidenten der Bau- und Planungskommission, S. 291, Votum Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer). Eine Prüfung der Bedürfnisse an Bauland für die gewerb- liche Nutzung und eine vollständige Interessenabwägung unter Ein- bezug dieser Interessen (Art. 3 RPV) hat im Ergänzungsverfahren ZP/KP 1995 somit nicht stattgefunden. Auch im Beschwerde- entscheid hat der Regierungsrat die Abweisung zur Hauptsache mit der Reduktion der Bauzone für die Wohnnutzung begründet. Der Hinweis auf die kantonale Prognose von 235 Arbeitsplätzen und die Auffassung, dass in der Wohn- und Gewerbezone und in der Gewer- bezone ausreichend unüberbautes Land zur Verfügung steht, ist - wie ausgeführt (Erw. 2/d/ee und ff) - unzutreffend. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Übergrösse des Baugebiets aus der Übergrösse der Landreserven für die Wohnnut- zung resultiert, währenddessen im ZP/KP Ergänzung 1995 die für die gewerbliche Nutzung zugelassenen Mischzonen und die Industrie- zone die von der Genehmigungsbehörde im Rückweisungsbeschluss 1993 anerkannten und unveränderten Zielvorstellungen der Gemein- de in Bezug auf die Arbeitsplatzentwicklung nicht erfüllen. Insofern verletzt der angefochtene Zonenplan Art. 15 lit. b RPG. 62 Aufstockung von landwirtschaftlichen Silobauten in der Landwirt- schaftszone. - Rechtliche Vorgaben zum Landschaftsschutz (Erw. 4/a). - Beurteilung des Landschaftsschutzaspekts anhand der vom Baude- partement herausgegebenen Checkliste (Erw. 4/b); Grobbeurteilung (Erw. 4/c/aa), Analyse und Bewertung der betroffenen Landschaft 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 271 sowie Feinabgrenzung des betroffenen Landschaftsausschnitts (Erw. 4/c/bb), Bedeutung des Vorhabens für die Landschaft und Be- urteilung der Landschaftsverträglichkeit des Vorhabens (Erw. 4/c/cc), Abwägung des konkreten Landschaftsschutzinteresses gegenüber den beteiligten privaten und andern öffentlichen Interessen (Erw. 4/c/dd). - Differenzierte Lösung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Erw. 6). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Juli 2000 in Sachen K. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer bewirtschaftet in O. einen auf Milchwirtschaft und Ackerbau ausgerichteten landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Dieser umfasst nach Auflösung der vorbeste- henden Betriebsgemeinschaft nunmehr 13.55 ha Eigenland und 29.55 ha Pachtland, insgesamt also 43.10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon 28 ha offenes Ackerland. Der Beschwerdeführer, welcher als Betriebsleiter fungiert, verfügt zur Zeit über einen Vieh- bestand von 30 Milchkühen, 22 Aufzuchtrindern und 6 Kälbern (Milchkontingent: 217'239 l). Auf dem Hof arbeitet nebst dem Vater aushilfsweise auch der Bruder mit; der Betrieb benötigt 3,2 Standard- arbeitskräfte. Gemäss dem von der Gemeindeversammlung am 25. März 1994 beschlossenen und vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 24. September 1996 genehmigten Nutzungsplan Kultur- land liegt die Hofparzelle Nr. 281 in der Landwirtschaftszone und ist nicht durch eine Schutzzone überlagert. b) Verfahrensgegenstand bildet das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um - nunmehr nachträgliche - Bewilligung der Silo-Aufstockung von 14.80 m (Höhe gemäss Baubewilligung vom 8. November 1993) bzw. 15.90 m (tolerierte Höhe) auf 20.40 m. Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer verpflichtet, den Silo innert Frist auf die Höhe von 15.90 m herabzusetzen. Eine solche Beseitigungsanordnung setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden ist 272 Verwaltungsgericht 2001 (§ 159 Abs. 1 BauG); vorausgesetzt ist also die materielle Rechts- widrigkeit der in Frage stehenden baulichen Vorkehr (AGVE 1996, S. 326 mit Hinweisen). (...) 4. a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG ist die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen. Nach § 42 BauG, der ebenfalls sowohl für das Bau- als auch für das Nichtbaugebiet gilt, müssen sich Ge- bäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukör- pers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1); Bauten usw. dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Sodann legt § 4 NO was folgt fest: „(...) 3 Neue Bauvorhaben sind auf ihre Verträglichkeit im Landschafts- und Ortsbild zu prüfen. Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfah- ren Auflagen bezüglich der Standortwahl, der Abmessungen sowie der gestalterischen Einordnung von Bauten und Anlagen erlassen. Insbe- sondere kann er die Gesamtlänge begrenzen und die Pflanzung von Hecken und Bäumen anordnen. Gewächshäuser und andere Bauten der bodenunabhängigen Produk- tion sind nur an nicht empfindlichen Standorten zugelassen. 4 (...)“ Schliesslich enthält § 13 NO unter dem Titel „D. Bauvorschrif- ten“ die folgenden Bestimmungen für „Bauten ausserhalb der Bau- zone“: „(...) 4 Alle Bauten und Anlagen sind nur an Standorten zugelassen, die landschaftsverträglich sind. Sie müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung gut ins Land- schaftsbild einfügen. Durch die Lagerung von Material, Maschinen und Geräten dürfen die Nachbarschaft und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. 5 Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse mit teilweisem Dachausbau erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten wer- den die Gebäudeabmessungen vom Gemeinderat unter Berücksichti- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 273 gung der tatsächlichen Verhältnisse, der landschaftlichen Einordnung sowie der bau- und feuerpolizeilichen Erfordernisse festgelegt. (...)“ Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone sind somit auf ihre Verträglichkeit im Landschaftsbild zu prüfen; der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren Auflagen bezüglich der Standortwahl, der Abmessungen sowie der gestalterischen Einordnung von Bauten und Anlagen erlassen (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NO; vgl. auch § 13 Abs. 4 NO). Diese Vorgaben entsprechen dem - neuerdings auch in Art. 16 Abs. 1 RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) ausge- drückten - multifunktionalen Charakter der Landwirtschaftszone. Mit dieser werden nicht nur agrarpolitische, sondern u.a. auch siedlungs- politische Ziele verfolgt, indem der gesetzgeberische Auftrag, soweit möglich grössere zusammenhängende Freiflächen auszuscheiden (Art. 16 Abs. 2 RPG), zur Landschaftspflege beiträgt (vgl. Erläute- rungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Erläuterungen EJPD], herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partement [Bundesamt für Raumplanung], Bern 1981, Art. 16 N 4 und 6; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Um- weltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 263; AGVE 1995, S. 308; 1996, S. 356). b) Das Baudepartement (Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft) hat im April 1999 eine „Checkliste zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen“ herausgegeben, die als Arbeitshilfe für die Rechtsfindung in Fällen wie dem vorliegen- den folgende Teilschritte vorsieht: Grobbeurteilung (Phase 1), Ana- lyse und Bewertung der betroffenen Landschaft (Phase 2), Feinab- grenzung des betroffenen Landschaftsausschnitts (Phase 3), Bedeu- tung des Vorhabens für die Landschaft (Phase 4), Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit des Vorhabens (Phase 5), Abwägung des konkreten Landschaftsschutzinteresses gegenüber den beteiligten privaten und andern öffentlichen Interessen und Entscheid (Phase 6). Der Regierungsrat hat die Departemente angewiesen, sich bei den Interessenabwägungen methodisch an diese „Checkliste“ zu halten (Schreiben des Vorstehers des Baudepartements vom 17. Januar 2000). Auch das Verwaltungsgericht stützt sich grundsätzlich auf sie, 274 Verwaltungsgericht 2001 zumal sie eine Weiterführung und Verfeinerung der bereits früher angewandten Methodik bei der Beurteilung landschaftsverändernder Eingriffe darstellt (vgl. AGVE 1991, S. 294 ff.; VGE III/66 vom 12. Mai 1999 [BE.96.00144] in Sachen Pro Natura u. M., S. 31). c) Zu den einzelnen Prüfungsphasen ergibt sich was folgt: aa) Phase 1 (Grobbeurteilung). Landschaftsrelevante planerische Festlegungen mit Grund- eigentümerverbindlichkeit gibt es im vorliegenden Falle nicht; na- mentlich ist die Parzelle Nr. 281 nicht mit einer Landschaftsschutz- zone überlagert (Kulturlandplan der Gemeinde O. vom 5. März 1993/31. Oktober 1995). Ein abschliessender Entscheid ist somit nicht bereits aufgrund einer Grobbeurteilung möglich; vielmehr ist eine Beurteilung anhand der nachfolgenden Prüfungsphasen vorzu- nehmen. bb) Phasen 2 und 3 (Analyse und Bewertung der betroffenen Landschaft sowie Feinabgrenzung des betroffenen Landschaftsaus- schnitts). aaa) Gegenstand des Landschaftsschutzes bildet die Landschaft als ein grösserer, zusammenhängender, einigermassen in sich ge- schlossener, einheitlicher Ausschnitt der Erdoberfläche mit den darin vorkommenden Erscheinungen der Natur (Form der Erdoberfläche, Bepflanzung usw.) und Kultur (Überbauungen usw.). Er ist je nach dem massgebenden Schutzziel abzugrenzen. Geht es um die optische Wirkung, sind jene Bereiche dazuzuzählen, die mehr oder weniger gleichzeitig überblickt werden können. Bestimmt sich die Landschaft nach ihrer Funktion für andere räumliche Interessen wie etwa als Erholungsraum, so ist auf deren sachliche Gegebenheiten und Be- dürfnisse (Ruhe, Erreichbarkeit usw.) abzustellen (AGVE 1991, S. 295 mit Hinweis). Ähnlich bezeichnet der Begriff „Ortsbild“ im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG bzw. § 4 Abs. 3 NO den Gesamtein- druck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Ge- bäude unter sich und mit ihrer Umgebung ergibt; die räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und er- lebt werden kann; Schutzziel ist dabei die Erhaltung des „Charakte- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 275 ristischen“ und des „Typischen“ (AGVE 1993, S. 383 mit Hinwei- sen). bbb) Betroffen ist hier die Landschaftskammer, welche nord- östlich durch den Wald „Falterhau“, in den andern Richtungen durch das Baugebiet der Gemeinde O. begrenzt wird und die Gebiete „Egg- ächer“, „Aegerten“, „Weid“, „Holzächer“, „Augenweid“ und „Brei- tenächer“ einschliesst. Dieser Landschaftsausschnitt kennzeichnet sich durch die Ausrichtung des Geländes nach Südwesten mit Blick- beziehungen ins Reusstal und bis hin zu den Alpen. Er ist geprägt von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung; durch das Fehlen land- schaftlicher Strukturelemente wie Obstwiesen, Einzelbäumen und Hecken wirkt die Landschaft „ausgeräumt“. Bedeutungsmässig im Vordergrund steht dabei der Naherholungswert dieser Landschaft; der offene, grosszügige Landschaftscharakter und die schöne Aus- sichtslage machen das fragliche Gebiet für Spaziergänger usw. zwei- fellos attraktiv. Aus der Sicht des Landschaftsschutzes im engern Sinne ist der Schutzwert des Raums eher gering und jedenfalls aus- schliesslich von lokaler Bedeutung; geschützte oder schützenswerte Aspekte des Landschaftsbildes werden grundsätzlich nicht tangiert. cc) Phasen 4 und 5 (Bedeutung des Vorhabens für die Land- schaft und Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit des Vorha- bens). aaa) Die landwirtschaftliche Siedlung des Beschwerdeführers liegt nicht in einer von Bauten sonst freien Landschaft, sondern leicht abgesetzt am Rand des Ortsteils O.. Das nächstliegende Wohn- haus - westlich des Hofs jenseits der Aegertenstrasse - ist rund 50 m entfernt, der Bebauungsrand mit der Bauzonengrenze - südlich des Hofs - rund 100 m. Der bezüglich des Ortsbilds sensible Bereich mit Kirche und älterem Dorfkern weist bereits eine Entfernung von über 200 m auf. Im Weitern befindet sich der Hofstandort in einer leichten Senke, was bewirkt, dass die Sicht zum Hof praktisch von allen Sei- ten her von einem Hintergrund abgedeckt wird. Aufgrund solcher und ähnlicher Überlegungen gelangt auch die kantonale Fachstelle zur Feststellung, die bestehende Siedlung sei „ohne jegliche land- schaftsbelastende Fernwirkung“. Dieser Beurteilung kann sich auch das Verwaltungsgericht anschliessen. 276 Verwaltungsgericht 2001 bbb) Zu den landwirtschaftlichen Silobauten drängen sich vorab einige Überlegungen allgemeiner Art auf. In zeitgemässem Verständ- nis moderner Agrarkultur dürfte ein aus Stahl gefertigter Silo vom durchschnittlichen Betrachter nicht grundsätzlich als für die betrof- fene Landschaft art- bzw. charakterfremde Baute wahrgenommen werden. Zwar treten in Scheunen untergebrachte Silos nach aussen nicht in Erscheinung und entsprechen sie so dem „klassischen“ archi- tektonischen Verständnis landwirtschaftlicher Hofbauten, wogegen ein offener Futtersilo - als Folge von Material, Farbgebung usw. - als neues, gleichsam „industrielles“ Element dominierend in Erschei- nung tritt und vom Betrachter subjektiv zumindest beim Überragen der übrigen Hofbauten als störende und damit landschaftsunverträg- liche Baute wahrgenommen werden kann. Offene Futtersilos werden aber von milchwirtschaftlich tätigen Betrieben regelmässig einge- setzt, weshalb sie auch nach einem auf den durchschnittlichen Be- trachter ausgerichteten, objektivierten Verständnis ohne Weiteres mit einem Landwirtschaftsbetrieb assoziiert werden. Dementsprechend disqualifiziert sich ein Silo nicht schon per se als störendes Land- schaftselement. Vielmehr wirkt er dann landschaftsunverträglich, wenn er aufgrund seiner Ausmasse, seines Standorts, seiner mate- riellen und farblichen Ausgestaltung usw. derart in den Vordergrund rückt, dass er nicht mehr als punktuelles, sich in der weiteren Land- schaft verlierendes Element wahrgenommen wird, sondern als diese dominierende und nicht mehr darin integrierte Baute. Dies kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch an nicht be- sonders empfindlichen und erst recht an empfindlichen Standorten der Fall sein; der von ihm aus § 4 Abs. 3 Satz 4 NO gezogene Umkehrschluss, dass Bauten der bodenabhängigen Produktion dort tel quel zulässig seien, erscheint vor dem Hintergrund des überge- ordneten Rechts nicht haltbar. Von den in Bezug auf den Landschaftsschutz günstigen Stand- ortbedingungen (Erw. aaa hievor) profitiert grundsätzlich auch die fragliche Silobaute. Auch sie steht nicht frei in der Landschaft, son- dern ist Teil eines bestehenden Hofensembles mit grossvolumigem Ökonomietrakt, dessen Nutzungsfunktion als Landwirtschaftsbetrieb deutlich ablesbar ist; die visuelle Wirkung des Silos wird dadurch 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 277 relativiert. Positiv zu vermerken ist auch die dezent wirkende kobalt- blaue Farbgebung. Das Problem ist indessen die Massstäblichkeit des Silos. Im Gutachten M., das sich mit dem Silo in der ursprünglichen (und vom Gemeinderat dann auch bewilligten) Höhe von 14.80 m zu befassen hatte, wird unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, offene Futtersilobauten seien in dieser Region wegen ihrer Seltenheit art- fremd oder zumindest ungewohnt; deshalb stelle sich die Frage der Massstäblichkeit mit besonderer Schärfe. Weiter wird festgestellt, weil der geplante Silo den Scheunenfirst um 3.40 bzw. 4.50 m über- rage, habe die Abdeckwirkung durch das Ökonomiegebäude nur beschränkte Bedeutung. Der Silo trete wegen seiner Höhe aus allen Blickrichtungen mehr oder weniger in Erscheinung und verschwinde von den öffentlich zugänglichen Wegen rund um den Hof aus nie ganz aus dem Blickfeld. Er werde die unmittelbare Umgebung stark prägen; vor allem in der dominanten Längs-Blickachse (von Süd- osten nach Nordwesten) stehe er praktisch ungeschützt neben dem Gebäude. Es ist keine Frage, dass diese Feststellungen, denen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beipflichten kann, bei einer noch höheren Silobaute umso mehr gelten müssen. Mit einer Höhe von 20.40 m wirkt der Silo überproportioniert. Er durchstösst den Hori- zont von mehreren Blickpunkten aus deutlich, so beispielsweise vom Rand des Waldes „Falterhau“ sowie von den Gebieten „Fal- ter“/„Eggächer“, „Ägerten“, „Augenweid“ und „Holzächer“ aus; vom Aussichtspunkt „Allmend“ und vom Gebiet „Ufgentenmatten“ aus erscheint der Silo in südwestlicher Richtung über dem Horizont der Reusslandschaft, bevor das Ökonomiegebäude sichtbar wird. Besonders dort, wo der Silo vom Betrachter nicht einem Landwirt- schaftsbetrieb zugeordnet werden kann, wirkt er als das Blickfeld dominierender, exponierter, überdimensionierter und darum stören- der Fremdkörper. Im Ganzen gesehen vermag er sich nicht ausrei- chend in die Landschaftsstruktur einzugliedern. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zum Schluss gelangt, es fehle an der Land- schaftsverträglichkeit. dd) Phase 6 (Abwägung des konkreten Landschaftsschutzinter- esses gegenüber den beteiligten privaten und andern öffentlichen Interessen und Entscheid). 278 Verwaltungsgericht 2001 Der Umstand, dass die Erhöhung des Silos (eigenmächtig) be- reits erfolgt ist, darf bei dieser Interessenabwägung nicht berück- sichtigt werden; der Entscheid ist so zu treffen, wie wenn die Erhö- hung des Silos von 15.90 auf 20.40 m in einem ordentlichen (nicht nachträglichen) Baubewilligungsverfahren zur Diskussion stünde (vgl. AGVE 1992, S. 348). In dieser Optik überwiegen die öffentli- chen Interessen des Landschaftsschutzes. Auch wenn berücksichtigt wird, dass es an spezifischen Schutzvorgaben fehlt (Erw. aa hievor) und die Tragweite des Eingriffs über das Lokale nicht hinausreicht (Erw. bb/bbb hievor), bleibt der Gesamteindruck einer relativ massi- ven Störung des Landschaftsbildes. Der Silo erscheint trotz der vor- teilhaften Farbwahl aufgrund seiner schlanken Silhouette und der deutlichen Mehrhöhe gegenüber den andern Ökonomiebauten als solitärer Fremdkörper in der fraglichen Landschaftskammer. Wenn sich der Gemeinderat daran stösst, dass der Silo von zahlreichen Blickrichtungen aus den Horizont überragt und damit einen wesentli- chen Aspekt dieses Landschaftsausschnitts, nämlich den freien Blick ins Reusstal hinunter, zu den gegenüberliegenden Höhenzügen und zum Alpenkranz, relativiert, so ist dies durchaus verständlich. Zu beachten ist hier auch, dass dem Gemeinderat - wie bei allen Ästhe- tikfragen - aufgrund der Gemeindeautonomie (§ 106 KV) ein erheb- licher Ermessensspielraum zusteht, den das auf die Rechtskontrolle beschränkte (§ 56 VRPG) Verwaltungsgericht zu respektieren hat; das Gericht auferlegt sich in solchen Fällen angemessene Zurück- haltung und greift jedenfalls dann nicht korrigierend ein, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar wären (vgl. AGVE 1995, S. 334 mit Hinweis). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber als zweitrangig. Zwar erweist sich die Aufstockung des bestehenden Harvestore-Silos von 15.90 m um 4.50 m auf 20.40 m, die mit Anla- gekosten von Fr. 9'000.-- realisiert werden konnte, klar die kosten- günstigste und auch sonst vorteilhafteste Lösung; alle Varianten, die mit einem Wechsel vom Harvestore-System auf ein anderes Silie- rungssystem verbunden sind (Hochsilo aus Kunststoff oder Holz; Fahr- oder Flachsilo), kosten zwischen Fr. 50'000.-- und 60'000.--, 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 279 also ein Mehrfaches davon und sind mit zusätzlichen wirtschaftli- chen Nachteilen (schlechtere Futterqualität usw.) behaftet. Der Be- schwerdeführer hätte aber zumindest zwei Alternativen gehabt, die ihm letztlich zumutbar gewesen wären. So hätte er statt der Aufsto- ckung einen zweiten Harvestore-Silo erstellen können; dass der kleinstmögliche Silotyp ein Volumen von 180 m3 (also rund das Doppelte des damaligen Bedarfs) aufweist, muss nicht von vornher- ein unwirtschaftlich sein, da die Ausbaugrenze des Landwirtschafts- betriebs nach Ansicht des als Landwirt fachkundigen Verwaltungs- richters noch nicht erreicht ist und somit eine entsprechende Mehr- investition lediglich zeitlich vorgezogen wäre. Eine weitere Silie- rungsmöglichkeit bietet sich in Form von „Folien-Würsten“ an, die zumindest als Not- oder Übergangslösung in Betracht gezogen wer- den können. Die entsprechende Kostenberechnung im Gutachten E. ist dabei zu relativieren, da dieses mit einer Benutzungsdauer von 20 Jahren rechnet (was angesichts der Wachstumsperspektiven des Betriebs für eine Übergangslösung unwahrscheinlich ist) und die An- legung eines betonierten Platzes derzeit nicht erforderlich ist, womit sich der vom Gutachter angenommene Investitionsaufwand von Fr. 63'600.-- ganz erheblich reduzieren dürfte. Allerdings bleibt auch hier als Nachteil die schlechtere Futterqualität. So oder so erweist sich im Ergebnis die Auffassung des Gemeinderats, dass die Erhö- hung des Silos auf 20.40 m in Würdigung aller massgeblichen Um- stände mit den Anforderungen von § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 und 5 NO nicht in Einklang gebracht werden kann, als durchaus haltbar. Die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens ist somit zu verneinen. 5. (...) 6. a) Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrecht- mässiger Zustand geschaffen, so kann u.a. die Herstellung des recht- mässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Dabei sind die in diesem Zusammenhang massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundes- rechts zu beachten. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnis- mässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann der Ab- 280 Verwaltungsgericht 2001 bruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbe- deutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt. Schliesslich dürfen der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche In- teressen entgegenstehen (BGE 123 II 255; 111 Ib 221 ff.). b) Die Überschreitung der bewilligten bzw. tolerierten Silohöhe um 5.60 m bzw. 4.50 m kann - wie den Ausführungen in Erw. 4/c hievor zu entnehmen ist - nicht als geringfügige Abweichung vom Erlaubten qualifiziert werden. Die Aufstockung des Silos auf eine Gesamthöhe von 20.40 m stellt einen empfindlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit, aber auch zum Schutze der baurechtlichen Ordnung besteht gerade bei der Beurteilung von Bauten ausserhalb der Bauzonen ein erhebliches Interesse daran, dass der ungesetzliche Zustand wieder beseitigt wird (AGVE 1999, S. 236 mit Hinweis). Andere Optimierungsmöglich- keiten als die Reduktion des Silos auf die tolerierte Höhe von 15.90 m gibt es zwar, doch vermögen sie die Beeinträchtigung nicht wirksam genug zu mildern; eine Plazierung des Silos an der Stirn- seite der Scheune gegen Südosten unter maximaler Nutzung der Ab- deckwirkung der Firsthöhe des Ökonomiegebäudes von gut 11 m trüge zwar zur optischen "Verschmelzung" des Silos mit dem Hof- komplex bei, doch wäre damit für das ungünstige Verhältnis des obersten Siloteils zur Horizontlinie nichts gewonnen, und auch mit- tels einer geeigneten Bepflanzung erscheinen mehr als "kosmetische" Verbesserungen kaum denkbar. Unbestritten ist, dass die Entfernung des aufgestockten Siloteils mit Kosten von rund Fr. 10'000.-- verbunden ist und zusätzliche Kosten dadurch entstehen, dass das ausgewiesene Betriebsbedürfnis für 87 m3 zusätzlichen Siloraum anderweitig befriedigt werden muss (vgl. Erw. 4/c/dd hievor). Diese Kosten fallen indessen nicht derart ins Gewicht, dass sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung landschaftsgestalterischer Anliegen der Gemeinde aufwiegen oder gar überwiegen. Demgegenüber legt es der Umstand, dass der Be- schwerdeführer von den Bedürfnissen seines Betriebs her mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut zusätzlichen Siloraum 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 281 wird schaffen müssen (vgl. Erw. 4/c/dd hievor), nahe, ein zeitliches Moment in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Überlegung hat schon im vorinstanzlichen Verfahren zum Vorschlag geführt, den Silo auf der derzeitigen Höhe zu belassen, bis sich die erwähnten Bedürfnisse aktualisieren, und die Redimensionierung auf diesen Zeitpunkt zu verschieben; zu einem gemeinsamen Antrag der Verfah- rensbeteiligten kam es dann allerdings nicht. Auch vor Verwaltungs- gericht stand die gleiche Frage erneut zur Diskussion, doch lagen die Standpunkte der Beteiligten auch hier zu weit auseinander. Das Ver- waltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass nur eine solche Lö- sung den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht wird. Einerseits erscheint es verantwortbar, wenn die mangelnde Ein- fügung des Silos ins Landschaftsbild über beschränkte Zeit perpe- tuiert wird. Anderseits muss der Beschwerdeführer, sobald er zusätz- lichen Siloraum schaffen will und dafür eine Baubewilligung be- nötigt, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen und seine be- trieblichen Bedürfnisse anderweitig abdecken. Keine Rücksicht ist dabei darauf zu nehmen, ob sich die künftigen Zusatzbedürfnisse auf die Mais- oder Grassilage beziehen, diese beiden Komponenten sind nach Auffassung des Fachrichters gegenseitig kompensierbar, wes- halb das Betriebskonzept des Beschwerdeführers nicht in Frage ge- stellt wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Auf- stockung des fraglichen Silos auf die Gesamthöhe von 20.40 m als unrechtmässig erweist, dass aber von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im heutigen Zeitpunkt abgesehen und dem Beschwerdeführer bzw. einem allfälligen Rechtsnachfolger auferlegt wird, innert einem Monat nach der Realisierung einer baubewilli- gungspflichtigen Änderung des betriebseigenen Siloraums die Silo- höhe auf 15.90 m zu reduzieren. 63 Umweltschutz. - Ideelle Immissionen (im konkreten Fall erzeugt von einem Schlacht- haus) fallen nicht unter das Umweltschutzrecht des Bundes, können