Im ZP/KB Ergänzungen 1995 werden diese nicht genehmigten Flächen grösstenteils (mit Ausnahme der Parzellen Nrn. x, y und z von insgesamt rund 0,45 ha) der Übergangszone nach § 170 Abs. 2 BauG zugewiesen (vgl. Ergänzungen ZP/KP 1995). An nicht überbauter Fläche in der WG3 stehen damit - wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt - noch die Parzellen Nrn. w, x, y und z zur Verfügung. Gemäss der Übersicht über den Stand der Erschliessung vom 31. Dezember 2000 umfasst die WG3 1,5 ha, davon sind 0,8 ha überbaut und 0,7 ha in fünf Jahren baureif. Die WG2 mit einer Fläche von 0,4 ha im nördlichen Teil des Dorfes ist vollständig überbaut;