Auswirkungen, "die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend" (§ 27 Abs. 2 BNO). In der WG3 schliesslich sind Wohn- und kleingewerbliche Bauten zulässig, wobei pro Parzelle mind. 50% der beanspruchten Ausnutzungsziffer als Wohnnutzung festgelegt ist (§ 9 Abs. 1 und 2 BNO). Nur die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt (§ 10 Abs. 1 BNO). Diese Zonen weisen alle die Empfindlichkeitsstufe III auf (§ 4 BNO).