nahme (BGE 113 Ia 365; AGVE 1989, S. 256; 1985, S. 235). Anderseits muss die Planungsabsicht durch ein begründetes Planungsbedürfnis abgedeckt sein. Dieses ist dann zu bejahen, wenn Nutzungspläne oder Nutzungsvorschriften in Widerspruch zum (positiv-recht- lichen) Raumplanungsauftrag und zu seiner allfälligen Konkretisierung in übergeordneten, umsetzungsbedürftigen (Richt-)Plänen geraten sind, oder wenn rechtlich zulässige Zielvorstellungen bestehen, denen die für das fragliche Gebiet massgebliche rechtliche Ordnung zuwiderläuft (AGVE 1990, S. 260; 1989, S. 256 f.; 1985, S. 234; vgl. auch BGE 113 Ia 366).