Als gegeben erachtet hat das Baudepartement auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der Planungszone. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufhebung der dem Bundesrecht widersprechenden Planungszone und der Feststellung, dass der ZP 86 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebiets seine Gültigkeit verloren habe und Art. 36 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 259