c). 7. Der Schätzungskommission und dem Baudepartement ist zuzustimmen, dass diese Rechtswegspaltung - und die im Ergebnis doppelte Zuständigkeit für einen sofortigen Baubeginn - nicht prozessökonomisch ist und auch nicht als besonders bürgerfreundlich bezeichnet werden kann. Sie ist aber in Kauf zu nehmen, wenn mit einer behördlich angeordneten Koppelung die Zahlung oder Sicherstellung von Erschliessungsabgaben und -gebühren mit dem Baubeginn bewirkt werden und der Rechtsschutz nach dem Baugesetz gewahrt bleiben soll. Der Rechtschutzanspruch des Bürgers bei Abga- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 257