Wird der Einspracheentscheid bei der Schätzungskommission angefochten, kann diese der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, bzw. eine im Einspracheentscheid entzogene Suspensivwirkung wieder erteilen (§ 44 Abs. 2 VRPG). bb) Die Anfechtung einer Baubewilligung umfasst die verfügten Abgaben und Gebühren nicht, sondern nur andere Teile einschliesslich der Parkplatzerstellungsersatzabgabe: Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Baudepartement, welches nach § 65 Abs. 2 BauG den vorzeitigen Baubeginn bewilligen kann. cc) Gegen die Baubewilligung wird eine Einsprache gemäss § 35 Abs. 2 BauG und eine Beschwerde gemäss § 41 ABauV eingereicht: