Ein vorzeitiger Baubeginn oder ein vorsorglicher Entzug der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens sind ausgeschlossen (vgl. vorne Erw. c). Der Gemeinderat kann im Einspracheentscheid entweder die Fälligkeitsbestimmung für die Abgaben ändern, oder deren Sicherstellung verlangen, wenn das kommunale Erschliessungsreglement diese Möglichkeit vorsieht (vgl. § 6 des Ersatzabgabereglements Baden; AGVE 1996, S. 398). Wird der Einspracheentscheid bei der Schätzungskommission angefochten, kann diese der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, bzw. eine im Einspracheentscheid entzogene Suspensivwirkung wieder erteilen (§ 44 Abs. 2 VRPG).