BauG kann die Beschwerdebehörde im Baubewilligungsverfahren den Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen, sofern dadurch ihre Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden (§ 44 Abs. 1 VRPG) und dem in § 44 Abs. 2 Satz 2 VRPG der Beschwerdeinstanz zustehenden Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu entziehen (vgl. AGVE 1996, S. 396 f. mit Hinweisen). b) Der Schätzungskommission steht das Recht zum Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss § 44 Abs. 2 VRPG zu. Sie ist keine 254 Verwaltungsgericht 2001