messung regelmässig vorfrageweise die Erstellungspflicht zu beurteilen hat. Unbestrittenermassen wird die reale Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht im Rechtsmittelverfahren durch das Baudepartement beurteilt. Dass in den Ersatzabgabefällen die Schätzungskommission vorfrageweise die Pflicht und die Anspruchsgrundlagen selbstständig beurteilt, ist einer einheitlichen Rechtsanwendung von § 55 ff. BauG weniger dienlich als allfällige Abweichungen bei der Anwendung allgemeiner Grundsätze.