Die Abgeltung von Leistungen des Gemeinwesens ist sodann nicht Voraussetzung der Ersatzabgabe, und sie verhindert auch keine polizeiwidrigen Verhältnisse. Dies folgt schon daraus, dass die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Parkplätzen untersagt ist, und keine öffentlichen Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz vorhanden sind (§ 58 Abs. 2 BauG). Diese Ersatzabgaben sind demgemäss weder nach dem Gesetzeswortlaut, noch der gesetzlichen Systematik, noch der Sache nach ein Teilgehalt der Baureife im Sinne von § 32 Abs. 1 BauG. c)