Sie sind systematisch im vierten Teil "Nutzungs- , Bau- und Schutzvorschriften" des Baugesetzes eingeordnet. Die Beschaffenheit der Bauvorhaben, nicht des Grundstücks, ist Gegenstand dieser Regelungen. Die Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Grundlage für die Bestimmung der erforderlichen Anzahl Parkplätze sind die projektierten Bauten und Anlagen, beziehungsweise die Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung bestehender Bauten, nicht die rechtliche und tatsächliche Qualität des Baugrundstückes (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BauG und §§ 25 f. ABauV). Vorrang bei der Parkplatzerstellungspflicht hat die Realerfüllung.