BauG. Abstellplätze gehören nach dem Sinn und Wortlaut dieser Definitionen klar nicht zu den Erschliessungsanlagen. d) Weder aus dem Wortlaut, noch aus der gesetzlichen Systematik und Entstehungsgeschichte ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass mit der Revision des Baugesetzes von 1999 die Zuständigkeit 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 251