Der Rechtsdienst schlug zum Vorentwurf vor, dass der ursprüngliche verwendete Begriff "andere Erschliessungsabgaben" sprachlogisch durch "gegen andere Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben", oder wörtlich: "da schon aus dem Zusammenhang hervorgeht, dass die Verfügungen Erschliessungsabgaben betreffen, kürzer, gegen andere Abgabeverfügungen" ersetzt werde (Mitbericht, S. 3). Im Gesetzesentwurf vom 11. Dezember 1998 wurde diese gekürzte Version aufgenommen. Jedenfalls steht fest, dass ein Bezug zu den Parkplatzersatzabgaben bei der Begriffsbildung nicht erkannt wurde, und deren Einbezug in die Revision vom Gesetzgeber nicht gewollt war.