Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, beziehungsweise der Grosse Rat keine präzisierenden und ergänzenden Vorschriften erlassen hat, können die Gemeinden die Erhebung der Gebühren regeln (§ 34 Abs. 3 und 4 BauG). Die Beiträge und Gebühren, die sachlich unter diese Bestimmungen fallen, umschreiben § 34 Abs. 1 und 2 BauG. Die Grundeigentümer können zu Beiträgen an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen (§ 34 Abs. 1 BauG) und die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung (§ 34 Abs. 2 BauG) verpflichtet werden.