Der Begriff "andere Abgabeverfügungen" bezieht sich nach dem systematischen und sachlichen Zusammenhang auf die Einzelverfügungen gemäss § 35 Abs. 1 Satz 3 BauG, wonach der Gemeinderat (beziehungsweise bei Gemeindeverbänden der Vorstand) die Beitragspflichtigen und deren Beiträge an die Grob- und Feinerschliessung anstelle eines Beitragsplanes in Einzelverfügungen bestimmen kann. Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, beziehungsweise der Grosse Rat keine präzisierenden und ergänzenden Vorschriften erlassen hat, können die Gemeinden die Erhebung der Gebühren regeln (§ 34 Abs. 3 und 4 BauG).