Einspracheentscheide können mit Beschwerde bei der Schätzungskommission, deren Entscheide beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG). Der Begriff "andere Abgabeverfügungen" bezieht sich nach dem systematischen und sachlichen Zusammenhang auf die Einzelverfügungen gemäss § 35 Abs. 1 Satz 3 BauG, wonach der Gemeinderat (beziehungsweise bei Gemeindeverbänden der Vorstand) die Beitragspflichtigen und deren Beiträge an die Grob- und Feinerschliessung anstelle eines Beitragsplanes in Einzelverfügungen bestimmen kann.