Systematisch gehörten die Abstellplätze deshalb zu den Erschliessungsanlagen und deren Vorhandensein in genügender Anzahl zu den Voraussetzungen der Baureife. Folgerichtig erscheine deshalb, eine Ersatzabgabe im Rahmen der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen im gleichen Verfahren zu beurteilen wie die andern Erschliessungsabgaben. Zwischen den Abgaben bestehe ein sachlicher Zusammenhang und es sei zweck- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 247