a und b) - Für die Beurteilung der Parkplatzersatzabgaben im Beschwerdeverfahren ist auch nach der Revision des BauG vom 31. August 1999 der Regierungsrat bzw. das Baudepartement zuständig (Erw. 4) - Das Baudepartement bzw. der Regierungsrat entscheiden über Gesuche um vorzeitigen Baubeginn (§ 65 Abs. 2 BauG) auch in den Fällen, in welchen gegen Entscheide über Grundeigentümerbeiträge oder –gebühren Beschwerde bei der Schätzungskommission erhoben wird. Der Schätzungskommission steht das Recht zum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu (Erw. 6 und 7).