Auch das Interesse am Erhalt der geltend gemachten Torwirkung vermag die Unterstellung des Gebäudes Nr. z unter Volumenschutz nicht zu rechtfertigen, da einerseits die Torwirkung nur schwach ausgeprägt ist, der Eingriff für den Beschwerdeführer hingegen erheblich wäre und andererseits durch die nicht unter Volumenschutz stehenden, angebauten, vorderen Gebäude das Erhaltungsziel nicht erreicht werden kann, beziehungsweise erheblich in Frage gestellt wird. Das Gebäude Nr. z ist folglich aus dem Volumenschutz zu entlassen. 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 245 XI. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht