Einfamilienhäusern besteht. Die zwei angebauten Gebäude sind von der erlassenen Volumenschutzmassnahme nicht betroffen. Demgemäss können die beiden vorderen Gebäudeteile zonengemäss (W3) genutzt werden. Aufgrund der Lage des Gebäudekomplexes würde das von der Gemeinde geltend gemachte Interesse an der Torwirkung durch eine zonengemässe Überbauung der beiden vorderen Gebäude zumindest stark eingeschränkt. Auch der Ortsbildschutzexperte führt an der Augenscheinsverhandlung aus, es mache keinen Sinn, nur einen Teil eines Gebäudekomplexes unter Volumenschutz zu stellen.