Der Volumenschutz stellt also einen erheblichen Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten und somit in das Eigentum des Beschwerdeführers dar. Diese starke Eigentumsbeschränkung erweist sich für den Beschwerdeführer als unverhältnismässig harte Massnahme, welche durch den Erhalt der nur schwer erkennbaren Torwirkung nicht mehr gerechtfertigt werden kann. ddd) Das Gebäude Nr. z bildet nur einen Teil eines Gebäudekomplexes auf der Parzelle Nr. xy, der aus drei zusammengebauten 244 Verwaltungsgericht 2001