Würde der Volumenschutz hingegen aufgehoben, könnte er auf seiner Parzelle nach dem Abbruch des bestehenden Gebäudes eine grössere Baute erstellen, welche eine Wohnfläche von ca. 270m2 aufweisen würde. Auch der Gemeindevertreter hat an der Augenscheinsverhandlung nicht bestritten, dass diese Berechnungen des Beschwerdeführers an sich plausibel seien. Der Volumenschutz stellt also einen erheblichen Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten und somit in das Eigentum des Beschwerdeführers dar.