Dass das Gebäude ohne Erneuerung nicht genutzt werden kann, ist nach dem Augenschein offensichtlich. Wie der Beschwerdeführer an der Augenscheinsverhandlung ausführte, wäre ein Neubau in den bestehenden Massen nicht rentabel, da unter Einhaltung der BNO-Bestimmungen nur 70m2 Wohnfläche realisiert werden könnten. Bei bestehendem Volumenschutz kann der Beschwerdeführer die Liegenschaft somit nicht ökonomisch sinnvoll nutzen. Würde der Volumenschutz hingegen aufgehoben, könnte er auf seiner Parzelle nach dem Abbruch des bestehenden Gebäudes eine grössere Baute erstellen, welche eine Wohnfläche von ca. 270m2 aufweisen würde.