Die beiden Karten vermögen ein öffentliches Interesse am erlassenen Volumenschutz somit ebenfalls nicht zu begründen. ccc) Eine weitere Begründung der Gemeinde, warum das Gebäude Nr. z unter Volumenschutz gestellt worden sei, liegt in der Torwirkung, welche das Gebäude zusammen mit dem "Holländerhaus" bilde. Die beiden Gebäude liegen einander nicht direkt gegenüber, sondern schräg, in einem Abstand von rund 20m. Das Gebäude des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zum Holländerhaus eher klein und gedrungen, die strassenseitigen Mauern sind nicht hoch und das eher flach abgeschrägte Dach reicht weit hinunter.