" und weiter: "Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Substanz der Liegenschaft Nr. z nicht überdurchschnittlich wertvoll sei. Wichtig sei jedoch ihr äusseres Erscheinungsbild, indem sie den Strassenraum einenge und so einen markanten Eckpunkt als Tor zur anschliessenden Dorfzone bilde." cc) Der Beschwerdeführer bestreitet wie erwähnt, dass vom Gebäude Nr. z eine auch für den Laien erkennbare Torwirkung ausgehe. Es gehe auch nicht um die Erhaltung eines intakten Ortsbildes, sondern bloss um die Bewahrung eines historischen Fragments, das aufgrund der in der Vergangenheit vorgenommenen Umgestaltungen nicht mehr erkennbar sei.