"Die streitige Massnahme dient vorwiegend dem Ortsbildschutz. Wie der kantonale Fachbeamte an der Verhandlung ausführte, bestehen in der Dorfzone 'O.' noch einige das ursprüngliche Ortsbild repräsentierende Häuser. Dazu gehören insbesondere die Gebäude Nrn. a und b an der L., das Holländerhaus sowie die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Nach dem Willen der Gemeinde sollen diese Bauten soweit wie möglich erhalten bleiben." und weiter: "Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Substanz der Liegenschaft Nr. z nicht überdurchschnittlich wertvoll sei.