Die Aufnahme in den Volumenschutz nach § 31 Abs. 2 BNO gewährleistet, dass solche Gebäude abgebrochen und an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden dürfen. Mit dieser Garantie zwingend verbunden ist die Besitzstandsgarantie, so dass weder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch die Eigentumsgarantie verletzt werden. Die Stellung des Gebäudes engt den Strassenraum ein. Das Haus bildet so einen markanten Eckpunkt als 'Entreé' zur unmittelbar anschliessenden und zusammenhängenden Dorfzone O. Es hat damit eine sogenannte Torwirkung und ist ortsbildbestimmend.