" In der Vernehmlassung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren führte er aus: "Der Beschwerdeführer zweifelt den besonderen Wert des Gebäudes für das Ortsbild und demzufolge dessen Volumenschutz an. Der beiliegende Planausschnitt der historischen Karte "Karte um ca. 1660 Hans Conrad Gyger" belegt eindrücklich, dass das Gebäude des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt existiert hat. Die Aufnahme in den Volumenschutz nach § 31 Abs. 2 BNO gewährleistet, dass solche Gebäude abgebrochen und an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden dürfen.