AGVE 1995, S. 400 f.). Wo, wie im vorliegenden Fall, die Schutzmassnahme im Rahmen der Nutzungsplan erlassen wurde, kann jedoch von dieser Legitimation ausgegangen werden, nachdem die Nutzungsplanung einem eingehenden Vorbereitungsverfahren unterliegt und demokratisch einwandfrei legitimiert ist. d) Zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. z, bzw. von dessen Volumen, ergibt sich was folgt: aa) Der Gemeinderat hielt in seiner Einspracheentscheidbegründung Folgendes fest: "Mit der Aufnahme der Liegenschaft auf Parzelle xy am Sch. in die Kategorie der Gebäude mit Volumenschutz wird primär die Bedeutung dieses Hauses für das Ortsbild unterstrichen.