Dabei darf nicht einfach vom bestehenden Zustand der Überbauung und der Landschaft ausgegangen werden, da sich dieser verändern kann. Die Beurteilung der Umgebung des Schutzobjekts und damit seines Stellenwertes darin muss vielmehr dem gestalterischen Ziel entnommen werden, wie es insbesondere in der Nutzungsplanung oder in besonderen Umgebungsschutzmassnahmen zum Ausdruck kommen kann. c) Allgemein zu beachten ist, dass Denkmalschutzmassnahmen mit den oftmals schwerwiegenden Eigentumseingriffen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden dürfen.