Die architektonische Gestaltung der Bauten und der Umgebung ist sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. Der mit dem Nutzungsplan Siedlung beschlossene Volumenschutz für das Gebäude Nr. z stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche ist mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; § 21 Abs. 2 KV; vgl. BGE 117 Ia 38 f. = Die Praxis [Pra] 81/1982, S. 360; 115 Ia 29; 114 Ia 337 f.; 113 Ia 364, 447). 238 Verwaltungsgericht 2001