Bei der Fixation handelt es sich ebenfalls um eine "andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit um eine Zwangsmassnahme. Mit der Anordnung dieser Massnahme wird in noch einschneidenderer Weise als mittels Isolation in die Freiheitsrechte einer betroffenen Person eingegriffen. Deshalb sind vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit her noch strengere Anforderungen an die Anordnung einer solchen Massnahme zu stellen, dies insbesondere dann, wenn diese Zwangsmassnahme zusätzlich zur Isolation angeordnet wird. Weil das Fixieren mit einem Gurt den Kerngehalt der Bewegungsfreiheit als Aspekt der persönlichen Frei- 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 235