Sobald jedoch die medikamentöse Behandlung ihre gewünschte Wirkung entfaltet, ist die Isolation aufzuheben. Eine Isolation wird sich deshalb in den meisten Fällen nur während einigen Tagen als verhältnismässig erweisen und kann deshalb in der Regel höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Sollte sich nach dieser Dauer eine Fortsetzung der Isolation trotzdem noch als notwendig erweisen, wäre diese mit einem neuen Zwangs- massnahmen-Entscheid anzuordnen und entsprechend zu begründen. 3/c/bb) Bei der Fixation handelt es sich ebenfalls um eine "andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit um eine Zwangsmassnahme.