3/b/bb) Isolation ist eine "andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit eine Zwangsmassnahme, die den Schutz der betroffenen Person – und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen – vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. August 1999 [Botschaft], S. 6). Mit der Anordnung dieser Massnahme wird in einschneidender Weise in das Grundrecht der persönlichen Freiheit der betroffenen Person eingegriffen. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist vor allem durch eine Beschränkung dieser Massnahme in zeitlicher Hinsicht auf die absolut notwendige Dauer Rechnung zu tragen.