3/a/bb/bbb) Bei der Zwangsmedikation ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht erachtet es als zulässig, bestimmte Medikationen bereits in einem einzigen Zwangsmassnah- men-Entscheid anzuordnen, selbst wenn sich deren Vollzug in der Folge über einen gewissen Zeitraum erstreckt und die Veränderungen im Zustand der betroffenen Person naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden können, solange es sich dabei um eine medizi- 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 233