Der Beschwerdeführer als Ehemann gilt als nahestehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und ist deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, Art. 397d ZGB N 13). b) aa) Zweite Voraussetzung der Legitimation ist die Schutzwürdigkeit des Interesses. "Schutzwürdig" ist das Interesse, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist.