29. August 2000 [BE.2000.00253] in Sachen R.H., S. 17 ff.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation sind beim Beschwerdeführer heute nicht gegeben, so dass seine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen werden muss. Damit wird die Anordnung der Zwangsmedikation aufgehoben. 230 Verwaltungsgericht 2001 56 Anstaltseinweisung; Beschwerdelegitimation. - Der Ehemann ist als nahestehende Person gemäss Art. 397d ZGB zur Beschwerde legitimiert (Erw. 2/a). - Fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Übertritt in eine andere Klinik (Erw. 2/b).