Dies ist dann nicht der Fall, wenn jemand freiwillig Medikamente einnimmt. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung darf eine solche nicht angeordnet werden, wenn ein ernstgemeinter freiwilliger Eintritt bzw. Verbleib in der Klinik vorliegt. Ob ein solcher Eintritt vorliegt, beurteilt sich nicht nur anhand der Aussagen des Betroffenen, sondern auch an seinem bisherigen Verhalten (AGVE 1992, S. 279).